Grenzabstand: Äste von Hecke ragen über Grundstückgrenze

Grenzabstand: Wie weit weg muss eine Hecke von der Grenze stehen?

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May
2023
  1. Bevor Sie Hecken pflanzen oder ein Gartenhaus bauen
  2. Grenzabstände für Bauten wie Gartenhäuser
  3. Grenzabstände für Holzwände, Mauern oder Zäune
  4. Grenzabstände für Hecken
  5. Grenzabstände für Bäume und Sträucher
  6. Hecken, Mauern oder Zäune auf der Grenze
  7. Was passiert, wenn ein Nachbar Vorschriften verletzt?
  8. Kapprecht: Wann dürfen Sie Nachbars Bäume schneiden?
  9. Anriesrecht: Wann dürfen Sie Nachbars Früchte ernten?

Es gibt kein Nachbarrecht in der Schweiz. Die nachbarrechtlichen Beziehungen werden im Zivilgesetzbuch in den Artikeln 679 und 684ff geregelt. Das ZGB definiert beispielsweise, wie weit Gebäude von der Grenze zum Nachbarsgrundstück entfernt sein müssen, oder verbietet übermässige Einwirkungen durch Abwasser, üble Gerüche, Lärm, Lichtentzug, Rauch, Russ und Staub. Die Grenzabstände für Bauten wie Gartenhäuser, Einfriedungen wie Holzwände, Mauern oder Zäune und Bäume, eine Hecke oder Sträucher werden in den kantonalen Einführungsgesetzen zum ZGB und im öffentlichen Recht von Bund, Kantonen sowie Gemeinden geregelt, unter anderem in den Bau- und Abstandsvorschriften. Sie unterscheiden sich darum von Kanton zu Kanton, manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde.

Bevor Sie Hecken pflanzen oder ein Gartenhaus bauen

Die meisten Streitigkeiten mit Nachbarn fangen an der Grundstücksgrenze an. Zum Beispiel, weil ein Strauch zu nahe am Nachbarsgrundstück wächst. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen und Streit mit Ihren Nachbarinnen und Nachbarn vermeiden wollen, pflanzen oder bauen Sie erst, sobald Sie genau wissen, wo die Grenze verläuft. Das ist nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen. Falls Sie unsicher sind, schauen Sie sich den Grundbucheintrag und die Katasterpläne der Gemeinde an. Dort sehen Sie die Grenze. Wenn Sie schon auf der Gemeinde sind, fragen Sie am besten nach den für Ihr Vorhaben geltenden Grenzabständen. Falls Sie ein Gartenhaus, eine Garage oder einen Carport planen, melden Sie das Projekt an und beantragen Sie die Baubewilligung, die Sie höchstwahrscheinlich brauchen.

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Gut zu wissen

Im Prinzip benötigen Sie für alle Bauten, die fest mit dem Boden verbunden oder fest im Boden verankert sind, eine Baubewilligung: Carports, Dachfenster, Gartenhäuser, Geräteschuppen, Mauern, Sichtschutzwände, Sitzplatzüberdachungen, Velohäuser, Wintergärten oder Zäune.

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Grenzabstände für Bauten wie Gartenhäuser

Sobald Sie die Baubewilligung für das neue Gartenhaus haben, können Sie mit der Planung beginnen. Denken Sie an die Grenzabstände. Im Kanton Bern beispielsweise können Sie Bauten bis 1,20 Meter Höhe direkt an die Grundstücksgrenze bauen. Ihr Gartenhaus ist bestimmt höher und braucht darum im Kanton Bern einen Grenzabstand von 3 Meter oder mehr. Nicht so eng sieht das der Kanton Zürich. Dort dürfen Sie das Gartenhaus bis 2 Meter an die Grenze zu Nachbars Grundstück bauen. Artikel 684 ZGB schreibt vor, dass bei Bauten und Grabungen das Erdreich des Nachbarn weder geschädigt noch bewegt werden darf. Das gilt in der ganzen Schweiz.

Grenzabstände für Holzwände, Mauern oder Zäune

Im Kanton Bern dürfen Sie Einfriedungen wie Holzwände, Mauern oder Zäune bis 1,20 Meter Höhe direkt an die Grenze bauen. Höhere Einfriedungen müssen Sie um ihre Höhe über 1,20 Meter von der Grundstücksgrenze zurücksetzen. Wenn der Zaun beispielsweise 1,80 Meter hoch ist, müssten Sie ihn um 60 Zentimeter (1,80 Meter minus 1,20 Meter) zurücksetzen, höchstens um 3 Meter. Im Kanton Zürich dürfen Sie andere Einfriedungen als Grünhecken, zum Beispiel tote Hecken, Holzwände oder Mauern, bis 1,50 Meter Höhe direkt an die Grenze bauen und auch Spaliere hochziehen. Bei höheren Einfriedungen können ihre Nachbarn darauf bestehen, dass Sie die Holzwand oder die Mauer um die Hälfte ihrer Höhe über 1,50 Meter von der Grenze zum Nachbarsgrundstück zurücksetzen.

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Gut zu wissen

Sie dürfen in den meisten Kantonen Mauern, Sichtschutzwände oder Zäune direkt an die Grenze bauen, brauchen aber je nach Kanton schon ab 80 Zentimeter Höhe eine Baubewilligung und das Einverständnis Ihrer Nachbarn.

Grenzabstände für Hecken

Für Hecken gelten im Kanton Bern dieselben Vorgaben wie für andere Einfriedungen plus ein Zuschlag von 50 Zentimeter. Bis 1,20 Meter Höhe dürfen Sie Hecken an Nachbars Grundstück pflanzen, höhere Hecken müssen um ihre Höhe über 1,20 Meter plus 50 Zentimeter zurückgesetzt werden. Eine 1,80 Meter hohe Hecke müssten Sie um 1,10 Meter (1,80 Meter minus 1,20 Meter plus 0,50 Meter) zurücksetzen, höchstens um 3,50 Meter. Gemessen wird wie bei den Holzwänden, Mauern oder Zäunen vom höher gelegenen Grundstück und von der Mitte der Pflanzstelle. Im Kanton Zürich dürfen Grünhecken nicht näher als die Hälfte ihrer Höhe an die Grenze gepflanzt werden, mindestens 60 Zentimeter. Eine 1,80 Meter hohe Grünhecke dürften Sie also bis 90 Zentimeter an Nachbars Grundstück setzen.

Grenzabstände: Hecke an Grundstücksgrenze
Im Kanton Bern dürfen Sie eine 1,80 Meter hohe Hecke bis 1,10 Meter an die Grenze setzen, im Kanton Zürich bis 90 Zentimeter.

Grenzabstände für Bäume und Sträucher

Auch die Grenzabstände für Bäume oder Sträucher werden von der Mitte der Pflanzstelle gemessen. Im Kanton Bern sind die Bestimmungen über Bäume und Sträucher in Artikel 79l des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches enthalten:

  • 0,50 Meter für Beerensträucher, Reben und Ziersträucher
  • 1 Meter für Spaliere, Zierbäume und Zwergobstbäume, die regelmässig auf 3 Meter zurückgeschnitten werden
  • 3 Meter für hochstämmige Obstbäume
  • 5 Meter für hochstämmige Bäume, ohne Obstbäume, und Nussbäume

Im Kanton Zürich sind die Bestimmungen über Bäume und Pflanzen im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch in den Artikeln 169 ff enthalten:

  • 0,60 Meter für Gartenbäume, Sträucher, kleine Zierbäume und Zwergobstbäume – bis 4 Meter von der Grenze entfernt dürfen Sie nicht höher als das Doppelte des Grenzabstandes werden
  • 4 Meter für Feldobstbäume und kleinere Zierbäume, die nicht der Rückschnitts- oder Zurückschneidepflicht unterstehen
  • 8 Meter für Nussbäume, einzelne Waldbäume oder grosse Zierbäume wie Kastanienbäume, Pappeln oder Platanen

Hecken, Mauern oder Zäune auf der Grenze

Gemäss Artikel 670 des Zivilgesetzbuches sind Hecken, Mauern oder Zäune, die genau auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken stehen, Miteigentum der beiden Grundstückseigentümer – sofern nichts anderes vereinbart worden oder ortsüblich ist. Kantonales Recht kann dieses Miteigentum allerdings ausschliessen oder beispielsweise für eine Brandmauer einschliessen, die direkt neben der Grenze steht. Wenn die Hecke, die Mauer oder der Zaun Miteigentum sind, sind die Grundstückseigentümer für den Unterhalt verantwortlich und teilen sich die Kosten, in der Regel übernimmt jeder die Hälfte.

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Was passiert, wenn ein Nachbar Vorschriften verletzt?

Wenn Sie eine Hecke oder ein Gartenhaus näher an die Grundstücksgrenze pflanzen beziehungsweise bauen wollen, sollten Sie mit dem Nachbarn reden und sich gütlich einigen. Für Pflanzen reicht in der Regel eine mündliche Vereinbarung. Für Bauten wie Gartenhäuser können Sie ein Näherbaurecht vereinbaren, das nur für Sie oder für beide Seiten gilt. Das Näherbaurecht gibt es in drei Ausführungen:

  • Eine Duldung auf Zusehen begründet keinen Rechtsanspruch und kann widerrufen werden.
  • Eine vertragliche Einigung ist rechtsverbindlich, wenn sich die Nachbarn schriftlich einigen.
  • Eine Grunddienstbarkeit muss öffentlich beurkundet und in das Grundbuch eingetragen werden. Sie gilt auch nach dem Verkauf des Hauses.

Falls sich Ihr Nachbar nicht an die Grenzabstände hält und Sie sich nicht mit ihm einigen können, dürfen Sie rechtlich gegen ihn vorgehen. Sie können verlangen, dass die Hecke oder das Gartenhaus entfernt wird oder Sie einen Schadenersatz erhalten, und die künftige Unterlassung durchsetzen. Das sollte allerdings der letzte Schritt sein, weil ein Rechtsstreit das nachbarschaftliche Verhältnis belastet.

Kapprecht: Wann dürfen Sie Nachbars Bäume schneiden?

Wenn Ihr Nachbar beispielsweise einen Baum zu nahe an die Grenze pflanzt, ist es gut möglich, dass mit den Jahren Äste auf Ihr Grundstück ragen. Sollte sich der Nachbar weigern, diese Äste zurückzuschneiden, haben Sie das sogenannte Kapprecht. Sie dürfen die Äste entfernen beziehungsweise bis zur Grundstücksgrenze zurückschneiden (kappen). Allerdings müssen Sie dafür eine nachweisliche Beeinträchtigung oder Schädigung durch die Äste oder die Wurzeln nachweisen können. Ohne Beeinträchtigung oder Schädigung müssen Sie die Äste im Luftraum über Ihrem Grundstück dulden.

Grenzabstände: Gärtner schneidet Ast zurück
Wenn Äste über die Grenze ragen, dürfen Sie sie kappen, wenn die Äste oder die Wurzeln Sie nachweislich beeinträchtigen (Kapprecht).

Anriesrecht: Wann dürfen Sie Nachbars Früchte ernten?

Wenn die Äste, die über die Grenze ragen, Früchte tragen, dürfen Sie beispielsweise die Äpfel, Birnen oder Zwetschgen auf Ihrem Grundstück pflücken und essen oder verarbeiten. Allerdings gilt dieses sogenannte Anriesrecht nicht überall: Im Kanton Appenzell-Innerrhoden zum Beispiel gar nicht und im Kanton Neuenburg nur für Früchte, die vom Baum gefallen sind und auf Ihrem Grundstück liegen.

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